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Kleingärtnerische Nutzung – was bedeutet das?
Als kleingärtnerische Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes wird der Anbau von überwiegend
verstanden. Ebenfalls eingeschlossen sind
Der Obst- und Gemüseanbau müssen als Abgrenzung zu anderen Gartenformen (z.B. Erholung) dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. Dabei sollte die Beetfläche mindestens 10% der Gartenfläche einnehmen. Ein Obstbaum wird mit 10 m² angerechnet. Beispiel: Bei einer Parzellengröße von 300 m² sollte die kleingärtnerische Nutzung mindestens 100 m² betragen, davon sollten 30 m² Beetfläche sein .
Ein Schaubild zur kleingärtnerischen Nutzung befindet sich auch auf der Internetseite des Bezirksverbandes (leicht andere Zahlen):
Der Boden in den „Rauhen Bergen“
Die KGA „Rauhe Berge“ entstand Anfang der achtziger Jahre auf Ablagerungen von Bauschutt und Hausmüll. Die Ablagerungen bestehen weitestgehend aus Bau- und Ziegelschutt. Möglicherweise gefährliche Abfälle (z.B. Metalle) treten in den oberen 18 m nur wenig auf.
Um die gefahrlose Nutzung des Bodens für den Anbau von Obst und Gemüse sicherzustellen, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in Zusammenarbeit mit der BSR in den Jahren 2012/13 erneut umfangreiche Bodenuntersuchungen durchgeführt. Durch die Vielzahl der Beprobungspunkte werden die Messungen als flächenrepräsentativ angesehen, das heißt die Ergebnisse gelten für alle Parzellen der KGA.
Wir können nun allen Gartenfreunden die erfreuliche Mitteilung machen:
Die kleingärtnerische Nutzung, d.h. der Anbau von Obst und Gemüse, kann in unserer KGA uneingeschränkt erfolgen.
Bis zu einer Bodentiefe von 60 cm konnten keine Gefahrenstoffe nachgewiesen werden.
Aufgrund zunehmender Belastungen in tieferen Bodenschichten gibt es jedoch ein paar Nutzungseinschränkungen, die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wie im Folgenden festgelegt wurden:
Der genaue Wortlaut des Schreibens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ist dem folgenden Link zu entnehmen.
Baumschutz auf privaten Grundstücken
In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäumen), die Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkische Baumhasel unter dem Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sobald sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben. Demnach sind einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Umfang von 50 cm aufweist, geschützt. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen.
Arbeiten an geschützten Bäumen oder eine Baumfällung müssen vorher beantragt werden (formloser schriftlicher Antrag beim zuständigen Bezirk).
Im
Winter Bäume schneiden?
Obst- und Ziergehölze können während
der gesamten Vegetationsruhe beschnitten werden. Die Außentemperatur sollte
allerdings nicht unter -5°C liegen, da das Holz beim Schneiden sonst splittern
kann bzw. feine Haarrisse entstehen können. Darin liegt oft die Ursache
späterer Faulstellen im Holzkern der Bäume.
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