RUHEORDNUNG

Der KGA  Rauhe Berge e. V.

Liebe Gartenfreunde !

Zur Lösung des Umweltproblems Lärm können und müssen alle Pächter unserer KGA  beitragen. Gerade im Nachbarschaftsbereich lässt die Rücksichtnahme oft zu wünschen übrig.

Wer selbst unnötigen Lärm vermeidet, kann dies auch von anderen verlangen.

Als Grundsatz unserer Ruheordnung sollte der
§ 1  “Der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms “ gelten.

Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Geräusche belästigt werden können.

Bitte beachten Sie daher die nachstehend aufgeführten Regeln :

In der Zeit von  13°° bis 15°° Uhr  herrscht absolute Mittagsruhe gemäß Unterpachtvertrag (Gartenordnung).

Gemäß 
§ 2  der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (Lärm VO) vom Juni 1994 ist in der Zeit von 
22°° bis 6°° Uhr  jede Art von Lärm untersagt.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind ebenfalls alle mit Lärm verbundenen Tätigkeiten verboten. Gemäß Beschluss des erweiterten Vorstands des Bezirksverbandes werden auch die    Sonnabend - Nachmittage   in diese Regelung einbezogen.

Der Vorstand bittet, im Interesse  einer guten Nachbarschaft aller Gartenfreunde, diese Anordnung unbedingt in der Zeit vom

1. Mai bis zum 30. September

eines jeden Jahres einzuhalten.

Lärmintensive Baumassnahmen sind nach Möglichkeit außerhalb der Saison durchzuführen. Das gilt auch, wenn die Arbeiten von damit  beauftragten Personen oder Firmen ausgeführt werden. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn das Einverständnis der Nachbarn  und des Vereinsvorstandes vorliegt.

Wir bitten jedoch, zu beachten, dass wir die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms nicht außer Kraft setzen können und dass Vergehen gegen diese Verordnung als Ordnungswidrigkeit vom Gesetzgeber mit Strafe geahndet wird.

Jeder sollte also vor seiner eigenen  “Lärmschwelle”  kehren. Hierzu noch einige weitere Hinweise. Die wenigen Kinder, die wir noch in der KGA haben, dürfen in den Gärten und auf den Wegen der Anlage spielen. Es ist jedoch Pflicht der Eltern, darauf zu achten, dass auch hier die Ruhezeiten eingehalten werden. Das Radfahren auf den Wegen der KGA  ist  nur Kindern bis zum achten Lebensjahr  gestattet.

Eigener Spaß kann lustig sein, aber nicht unbedingt für den Nachbarn. Bitte beachten Sie auch hier die Ruheordnung.

Jedem Tierchen sein Pläsierchen  -  aber bitte nicht auf Kosten der Ruhe anderer Gartenfreunde. Als Hundebesitzer beachten Sie bitte, dass gemäß  
§ 6  der Lärmverordnung Hunde so zu halten sind, dass Dritte durch Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen. Bedenken Sie bitte, dass bei Beschwerden die Hundehaltung untersagt werden kann.

Sonstiger Lärm, der vermeidbar ist :

Laut Beschluss des erweiterten Vorstandes des Vereins vom  07. 11. 1975  ist das T i s c h t e n n i s s p i e l e n   nicht gestattet.

Sirenen sollen für die Sicherheit sorgen und nicht die Pächter erschrecken. Sorgen Sie bitte dafür, dass die Sirenen nur im Notfall ansprechen.

Auch für das   R a s e n m ä h e n   gilt die Ruheordnung. Das Einverständnis des unmittelbaren Nachbarn befreit Sie nicht von der Einhaltung der Ruhezeiten.

In der Zeit vom   01. 06.  bis zum  31. 08.  ist das    S c h r e d d e r n    nur mittwochs erlaubt. Beim Betrieb eines Leisehäckslers gelten die üblichen Ruhezeiten.

Wir weisen darauf hin, dass diese Ruheordnung auch den Besuchern und Familienangehörigen, die sich bei Abwesenheit des Pächters im Garten aufhalten, zur Kenntnis zu geben ist,

Auf Antrag des erweiterten Vorstandes wurde die Änderung der vorliegenden Ruheordnung von der Mitgliederversammlung am  05. 09. 1999 beschlossen.

Berlin, den 22. 10. 1999